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Die Rechtsfolgen der culpa in contrahendo
In der bürgerlich-rechtlichen Literatur findet sich vielfach die Aussage, die Haftung aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gehe grundsätzlich auf das negative Interesse. In seiner Arbeit unternimmt es der Autor unter anderem, diese Aussage, die den Eindruck eines dogmatischen Regel-Ausnahme-Verhältnisses erweckt, zu widerlegen. Er zeigt auf, dass der Ersatz des positiven Interesses kein dogmatischer Ausnahmefall ist, sondern sich in ...

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